Gemeinderat / Haupt- und Finanzausschuss 01.09.2020
Anfrage gemäß § 19 der Geschäftsordnung
Vorgehensweise bei Quarantänefällen
Am 26. August wurden Schüler/innen des Münstereifeler St. Angela Gymnasiums auf Grund eines positiven Corona-Tests bei einer Lehrperson nach Hause in Quarantäne geschickt. Schüler/innen der Gemeinde Nettersheim waren von der Quarantäne ebenfalls betroffen. Die Dauer der Quarantäne war zunächst telefonisch bis zum 8. September angekündigt worden, konnte aber nach wenigen Tagen wieder aufgehoben werden. Die Situation als solche führte natürlich schon zu einer gewissen Besorgnis bei den Betroffenen. Eine zusätzliche Verunsicherung ist bei den Eltern aber auch dadurch entstanden, dass es offenbar unterschiedliche Vorgehensweisen (z. B. bei der Ausgabe der Testgutscheine) und nicht zeitlich aufeinander abgestimmte Informationen für Schüler/innen aus dem Gebiet der Stadt Bad Münstereifel und dem Gebiet der Gemeinde Nettersheim gab.
Da es leider durchaus möglich ist, dass solche Situationen auch in Zukunft auftreten, bitten wir sicher auch im Interesse unserer Bürgerinnen und Bürger um Information, wie die Vorgehensweise der Verwaltung in solchen Fällen vorgesehen ist.
Die Information sollte auf folgende Fragen eingehen:
- Wie ist die Verwaltung der Gemeinde Nettersheim in die Entscheidungsprozesse eingebunden? Welche Aufgaben muss die Verwaltung in einem Quarantänefall übemehmen? Gibt es eine/n oder mehrere Ansprechpartner/innen in der Verwaltung für die Betroffenen?
- Wie gestaltet sich in solchen Fällen die Zusammenarbeit der Gemeinde mit dem Gesundheitsamt des Kreises Euskirchen?
- Wie ist die Überwachung der Quarantäne organisiert? Ist die personelle Besetzung des Ordnungsamtes ausreichend oder erfolgt (vielleicht nur im Bedarfsfall) eine Aufstockung des Personals?
Wir schlagen vor, auch im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Gemeinde über die Vorgehensweise der Verwaltung und der betroffenen Behörden im Quarantänefall zu informieren.
Antwort des Bürgermeisters:
Zur Anfrage ergeht folgende Stellungnahme:
Der Kreis Euskirchen schickt eigentlich eine Excel-Tabelle mit den betroffenen Kontaktpersonen aus dem Gemeindegebiet, die Kontakt zu einer Covid 19 positiv getesteten Person hatten, bis 12:00 Uhr an das hierfür dem Gesundheitsamt benannte E-Mail-Postfach der Gemeindeverwaltung.
Für die Verfügungen gibt es einheitliche Mustervorlagen vom Kreis, die mit dem Briefkopf der Gemeinde Nettersheim versehen wurden und in die die entsprechenden Adressdaten einzugeben sind. Dieser Vorlage ist die Musterverfügung für minderjährige Kontaktpersonen beigefügt, die in den betreffenden Fällen der Schulkinder in der vergangenen Woche zum Einsatz gekommen ist.
Eine jeweilige vorherige mündliche bzw. telefonische Korrespondenz zwischen den Wohngemeinden der Kontaktpersonen und dem Kreisgesundheitsamt findet nicht statt.
In der Situation „Corona an Schulen“ traf die Liste des Kreises zwecks Erlasses der Quarantäneverfügungen laut Muster am 26.08.2020 um 12:54 Uhr im EMail-Postfach der Gemeinde Nettersheim ein.
Die entsprechenden Verfügungen wurden auf der Grundlage dieser Kontaktliste alle personalisiert, unterschrieben und dann im Anschluss durch drei gemeindliche Bedienstete persönlich zugestellt. Die originär zuständige Mitarbeiterin der Gemeinde steht derzeit urlaubsbedingt nicht zur Verfügung, so dass hier die Vertretung über andere Rathausmitarbeiter erfolgte.
Durch Kommunikation der Eltern untereinander wurde dann geäußert, dass verschiedene Schüler aus anderen Wohnortkommunen mit der Quarantäneverfügung einen Testgutschein erhalten hätten, was am betreffenden Mittwoch leider dem vorbenannten Vertretungsteam zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war und damit erst am darauffolgenden Tag vormittags nachgeholt und wiederum dem betreffenden Personenkreis per Bote zugestellt wurde.
Auf der Liste vom 26.08.2020 waren 13 Personen betroffen.
Am 27.08.2020 gab es eine erneute Liste mit Schülern, hier waren es dann 6 betroffene Personen, die der Gemeinde bis 12.00 Uhr mitgeteilt wurden und die die Gemeinde nach oben beschriebenem Verfahren in Quarantäne setzte. Die letzte derartige Verfügung wurde gegen 17.00 Uhr per Bote zugestellt.
Gegen 18.00 Uhr – und damit nach Dienstschluss der Gemeinde – wurden dann die Eltern über das Gesundheitsamt per Mail (s. Anlage) informiert, dass sich über eine anderweitige Klassifizierung der Kontakte ergeben habe, dass die Quarantäne für die Schüler aufgehoben werde und diese wieder ab Freitag 28.08.2020 normal am Präsenzunterricht der Schulen teilnehmen könnten.
Am 27.08.2020 um 19:01 Uhr erging eine entsprechende E-Mail durch den Kreis in das Postfach der Gemeinde mit dem gleichen PDF-Schreiben, welches am Freitag, 28.08.2020 bei Dienstantritt gesichtet wurde. Auf entsprechende Rückfrage der Gemeinde beim Gesundheitsamt des Kreises wurde von dort mitgeteilt, dass eine Aufhebung der gemeindlichen Verfügungen nicht zwingend erforderlich sei und dass dieser Weg mit anonymen Anschreiben an die Elternschaft der betroffenen Schüler gewählt worden sei, und zwar zum einen aufgrund des zeitlichen Aspekts und zum anderen, weil es scheinbar unterschiedliche Handhabungen der örtlichen Ordnungsbehörden der jeweiligen Kommunen gäbe – teilweise Zustellung per Post bzw. teilweise umgehende Zustellung per Bote – und das Gesundheitsamt deshalb nicht in Kenntnis gewesen sei, wer letztlich bereits eine Quarantäneverfügung erhalten habe.
Letztlich wurden dann jedoch am Freitag, 28.08.2020, aus verwaltungsrechtlichen Gründen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Aufhebungsverfügungen erlassen und den Eltern der betroffenen Schülerschaft nachmittags durch zwei Mitarbeiter der Gemeinde überbracht.
Gleichzeitig wurden weiterhin als Kontaktpersonen klassifizierte Lehrpersonen in Quarantäne belassen bzw. neu verfügt.
In den eigentlichen Abwägungsprozess des Gesundheitsamtes, wer als Kontaktperson eines/einer Covid-19-Positiven zu werten ist und in die Kommunikation mit den Schulen sind die Kommunen nicht eingebunden. Auch findet hier keine entsprechende Korrespondenz zwischen Kreisgesundheitsamt und örtlichen Ordnungsbehörden statt. Die Kommunen agieren hier quasi als Erfüllungsgehilfen des Gesundheitsamtes beim Erlass der Quarantäneverfügungen für die Kontaktpersonen. Aus der Verfügung (siehe Muster) geht die Überwachungszuständigkeit des Gesundheitsamtes in der Angelegenheit für die Betroffenen hervor. Covid19-Positive werden unmittelbar über das Gesundheitsamt in Quarantäne gesetzt. Hier erfolgt keine Verfügung über die Kommunen.
Rückfragen der Bescheidempfänger kommen sowohl beim Ordnungsamt der Gemeinde wie auch beim Kreis über die Corona-Hotline an.
Hinsichtlich der häuslichen Quarantäne von Kindern und Jugendlichen hat der Städte- und Gemeindebund NRW mit Schnellbrief vom heutigen Tag die ebenfalls beigefügten Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) zur Verfügung gestellt.
Hinweis der UNA:
Wie von uns vorgeschlagen soll die Antwort des Bürgermeisters auf unsere Anfrage in einer kürzeren Fassung auf der Homepage der Gemeinde und im Gemeindeblatt veröffentlicht werden, um die Bürgerinnen und Bürger über die Vorgehensweise im Falle einer Quratäne zu informieren.