Die UNA-Fraktion beantragt folgenden Tagesordnungspunkt für die nächste Ratssitzung:
Widerspruch der UNA-Fraktion gegen den Ratsbeschluss vom 15. 12. 2020 zur Bestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern für den Umlegungsausschuss
Die UNA-Fraktion legt hiermit Widerspruch gegen den unter TOP 36 in der Ratssitzung am 15. 12. 2020 gefassten Beschluss ein. Sie beantragt seine Aufhebung und entsprechende Neuwahlen in der nächsten Ratssitzung.
Begründung:
Der Städte- und Gemeindebund NRW beschreibt beschreibt das bei der Besetzung des Ausschusses anzuwendende Verfahren folgendermaßen:
Besetzung des Umlegungsausschusses
Nach der rechtskräftigen Entscheidung des VG Aachen vom 14.02.2005 (4 L 33/05) hat die Besetzung des Umlegungsausschusses mangels sondergesetzlicher Regelungen entsprechend § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO zu erfolgen. Zwar ist § 50 Abs. 3 GO nicht unmittelbar anwendbar, da diese Norm nur Ausschüsse i.S.d. Gemeindeordnung erfasst und auch ist § 50 Abs. 4 i.V.m. § 113 Abs. 1 GO nicht anwendbar, da der Umlegungsausschuss der Gemeinde kein eigenes Organ der Gemeinde ist. Allerdings ist nach dieser Entscheidung § 50 Abs. 4 GO angesichts der gleich gelagerten Interessenlage auf die Wahlen zum Umlegungsausschuss entsprechend anwendbar. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Ratsminderheit zu schützen. Es soll verhindert werden, dass eine starke Fraktion durch Mehrheitsbeschluss kleine Fraktionen oder Gruppen von der Mitwirkung in den Gremien ausschließt, in die die Gemeinde mehrere Vertreter zu entsenden hat. Der in den Vorschriften des § 50 Abs. 3 und Abs. 4 GO somit überstimmend zum Ausdruck kommende Minderheitenschutz ist auch verfassungsrechtlich geboten, da auch in den Gemeinden das Demokratieprinzip verbindlich ist.
Dies ist nicht geschehen. Entgegen den hier dargelegten Prinzipien wurde nicht wie bei den Ausschüssen üblich abgestimmt, sondern in zwei Wahlgängen jeweils nach der reinen Mehrheitswahl abgestimmt.